Pflanzengesundheit

Pflanzenschutzmittel, Pflanzengesundheit und Risiken beim Einsatz fremder Maschinen.

Pflanzenschutzmittel

Die Verwendung chemisch-synthetischer und im Biolandbau nicht zugelassener Pflanzenschutzmittel (inkl.

gentechnisch veränderte Organismen (GVO) und aus und durch diese hergestellten Erzeugnisse) ist verboten. Leere Gebinde von unerlaubten Pflanzenschutzmitteln dürfen nicht auf dem Bio-Betrieb vorhanden sein.

Weitere Informationen: Teil II, Art. 2.6.3

Mechanische Abwehrmassnahmen (Kulturschutznetze, Schneckenzäune, beleimte Kunststoff-Fallen und Leimringe) sowie selbst hergestellte pflanzliche Extrakte (Aufgüsse, Auszüge und Tee) sind erlaubt.

Für alle Pflanzenschutzmittel (inkl. Biocontrol-Organismen und Nützlinge) gilt:

  • Es dürfen ausschliesslich Handelsprodukte eingesetzt werden, welche in der Betriebsmittelliste des FiBL aufgeführt sind.
  • Diese Produkte dürfen ausschliesslich in den aufgeführten Kulturen eingesetzt werden.

Weitere Informationen: Teil II, Art. 2.6.3.2

Schneckenbekämpfung

Bei Ackerkulturen ist der Kupfereinsatz nicht erlaubt, ausser bei Kartoffeln. Für Kupferpräparate gelten folgende Höchstmengen Reinkupfer pro ha behandelte Fläche und Jahr:

  • Kernobst 1,5 kg (im Zusammenhang mit Strategien zur Bekämpfung des Feuerbrandes bis 4 kg)
  • Beerenobst 2 kg
  • Steinobst 3 kg
  • Rebbau: Durchschnitt über die gesamtbetriebliche Rebfläche 3 kg. Maximum für einzelne Parzellen 4 kg. Diese Mengen können über einen Zeitraum von 5 Jahren bilanziert werden. Für Einsatzmengen über 4 kg pro ha und Jahr besteht eine obligatorische Meldepflicht an die Zertifizierungsstelle.
  • Für die übrigen Spezialkulturen und für Kartoffeln gilt die Höchstmenge gemäss der Schweizer BioV (4 kg).

Weitere Informationen: Teil II, Art. 2.6.3.2

Alle drei Jahre müssen für den Pflanzenschutz eingesetzte zapfwellenangetriebenen oder selbstfahrenden Geräte an einer berechtigten Stelle getestet werden.

Weitere Informationen: Teil II, Art. 2.6.3.2

Befindet sich ein Befüll- und Waschplatz auf dem Gelände eines Knospe-Betriebes, dürfen keine nicht biologischen Betriebe beteiligt sein.

Befindet sich ein gemeinschaftlich genutzter Befüll- und Waschplatz ausserhalb eines Knospe-Betriebes, dürfen Knospe-Betriebe daran beteiligt sein, auch wenn nicht biologische Betriebe die Waschanlage nutzen. Das Reinigungswasser aus Gemeinschaftsanlagen darf allerdings nur verwendet werden, wenn ausschliesslich Bio- und/oder Knospe-Betriebe beteiligt sind. (MKA 5/2022)

Weitere Informationen: Teil II, Art. 2.6.3.2

Das Dämpfen des Bodens im Freiland ist untersagt. Ausnahmen (Teil II, Art 3.1.3) sind unter anderem die Tiefdämpfung zur Bodenentseuchung, welche eine Ausnahmebewilligung bedarf.

Weitere Informationen: Teil II, Art. 2.6.4

Die Unkrautregulierung erfolgt durch Kulturmassnahmen und mechanischen Massnahmen. Grundsätzlich ist ein oberflächliches Abflammen erlaubt. Während dem Bearbeitungsfluss einer Maschine ist das Abflammen weder im Freiland noch im geschützten Anbau erlaubt.

Weitere Informationen

Sowie das FiBL-Merkblatt abflammen

Weitere Informationen: Teil II, Art. 2.6.4

Grundsätzlich wird die Mäusebekämpfung mit mechanischen Mäusefallen empfohlen.

Weitere Informationen: Teil II, Art. 2.6.4

Unkrautregulierungsmassnahmen

Die Gesundheit der Kulturpflanzen wird bestimmt durch die Wahl klimatisch geeigneter, widerstandsfähiger Sorten und Arten, eine harmonische Düngung und geeignete Anbau- und Pflegemassnahmen (z. B. Fruchtfolge, Pflanzenart, Mischkulturen, Pflanzenabstand, Gründüngung). Die Verwendung chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel ist untersagt. Vielfältige Lebensräume wie Hecken, Nistplätze oder Feuchtbiotope schaffen günstige Bedingungen für die natürlichen Feinde von Schädlingen. Die Auswahl und Ausführung der Massnahmen muss gezielt, d. h. für die Nichtzielorganismen schonend erfolgen. Die Unkrautregulierung erfolgt durch Kulturmassnahmen und mechanische Mittel. 

 

Weitere Informationen: Teil II, Art. 2.6

  • Anbaupause mit mehrjährigem Klee oder Luzerne Gras
  • Konkurrenzfähigkeit der Kulturen berücksichtigen
  • Wechsel von Sommer- und Winterkulturen
  • Untersaaten
  • Ansaat von Zwischenfrüchten
  • Anbau von Mischkulturen (Körnerleguminosen mit Getreide)
  • Unkrautkuren zur Reduktion des Samenvorrats im Boden

Die Auswahl und Ausführung der Massnahmen muss gezielt, d. h. für die Nichtzielorganismen schonend erfolgen. Die Unkrautregulierung erfolgt durch Kulturmassnahmen und mechanische Mittel. Abflammen ist erlaubt. Jegliche Anwendung von Herbiziden und Wachstumsregulatoren (Halmverkürzer, chemische Fruchtausdünner, Bodendesinfektionsmittel sowie Stielweichmacher u. a.) und Welkemitteln ist untersagt.

Die wirkungsvollste Massnahme ist die Blackenregulierung von Hand mit einem Blackeneisen.

Hauptursachen für die Ausbreitung sind:

  • Ein lückiger Pflanzenbestand
  • Geschwächte Hauptfutterpflanzen
  • Unkontrollierte Bildung und Verbreitung von Samen

Massnahmen gegen die Ausbreitung

  • Stechen bei geringem Blackenbesatz – zeitintensiv, jedoch wirkungsvoll
  • Übersaat bei stärkerer Verunkrautung
  • Ganzflächige Sanierung von Naturwiesen/ Ackerflächen
  • Blackenkäfer fördern (als Begleitmassnahme)

Weitere Informationen zur Blackenregulierung

Eine Patentlösung für die Bekämpfung der Ackerkratzdistel existiert bisher für den Biobetrieb nicht.

Hauptursachen für die Ausbreitung sind:

  • Getreidelastige Fruchtfolgen
  • Fehlende tiefwurzelnden Kulturen in der Fruchtfolge
  • Lückenhafte oder schwache Pflanzenbestände
  • Schlupf, Verschmierung und Pflugsohlen durch unsachgemässe Bearbeitung oder das Befahren bei nassem Bodenzustand
  • Mangelnde Pflege von Brachenflächen (Samenbildung der Disteln)

Distelvorbeugung

  • Getreideanteil der Fruchtfolge auf 50% begrenzen
  • Hackfrüchte in die Fruchtfolge integrieren oder Getreide hacken statt striegeln
  • Zwischenfruchtanbau (Bodenbedeckung hilft gegen Austrocknung und Auswaschung)
  • Wechsel von Herbst- und Frühjahrssaaten (Frühjahrsfrucht stört Disteln erheblich)

Für die Bekämpfung von Disteln gilt

  • Etablierung verhindern
  • Einzelpflanzen entfernen und Neuaustrieb behindern (von Hand)
  • Bei grossflächigem Befall: Stoppelbearbeitung und intensive Begrünung

Wichtig ist, die Regulierung in Brachen nicht vergessen. Dort hat sich das Vorgehehen Beobachten, Ausreissen, ausstechen, ausmähen, Grosse Distelnester Sanierung und Neuausbreitung verhindern bewährt.

Weitere Informationen zur Distelregulierung

  • Verzicht auf wendende Bodenbearbeitung (Pfluglos)
  • Keine ganzflächige Unterschneidung bei reduzierter Bodenbearbeitung

Der Erfolg von mechanischen Verfahren zur Beikrautregulierung hängt von zahlreichen Faktoren wie Witterung, Bodenart &- Zustand, Beikrautarten und deren Entwicklungsstand ab. Geläufig sind das Hackern und Striegeln von Kulturen.

Eine übermässige mechanische Bearbeitung kann den Kulturpflanzen jedoch mehr Schaden als Nutzen. Das Striegeln hat nebst dem Verschütten und Ausreissen der Unkräuter den positiven Nebeneffekt, verkrustete Böden aufzureissen.

Reicht der Striegel für die Unkrautregulierung nicht aus, ist die Anschaffung einer Hacke überlegenswert. Im Gegensatz zum Striegel arbeiten Hacken reihenabhängig, sprich zwischen den Reihen. Bei Hackkulturen ist meist das Problem in den Reihen, welche oft von Hand gejätet werden müssen. Einzig die Fingerhacke kann direkt in die Reihe eingreifen.

Weitere Informationen unter: https://www.bioaktuell.ch/pflanzenbau/ackerbau/unkrautregulierung/direkte-massnahmen

DLG-Merkblatt Mechanische Beikrautregulierung

DLG-Merkblatt Mechanische Unkrautregulierung

Risiken beim Einsatz fremder Maschinen

  • Reinigung bei der Umstellung
  • Lohnunternehmen informieren

Maschine

Risiko

Massnahmen

Pflanzenschutzspritz

Unerlaubte Pflanzenschutzmittel

Hohes Risiko, weshalb möglichst eigene oder von Biobetrieben genutzten Spritzen einsetzen

Spritze gründlich reinigen (wenn möglich ausserhalb Biobetrieb) zur Vermeidung von Kontamination durch das Waschwasser

Sämaschine

Beizmittel/ GVO

Konventionelles Saatgut entfernen
Mit Druckluft ausblasen 

Düngerstreuer

Chemisch synthetischer Dünger

Dünger vollständig entfernen, mit Druckluft ausblasen, allenfalls mit Wasser ausspülen

Dreschmaschine

Kontaminiertes Erntegut, GVO

Vorgehen wie vor Dreschen von Saatgut, kein Einsatz von Lohndrescher welche auch im Ausland im Einsatz sind

Ballenpresse

Unerlaubte Silier- oder Heukonservierungsmittel

Hahnen vom Siliermittel gut verschliessen, sofern Siliermittel verwendet wurde, welche nicht im Biolandbau zugelassen sind

 

Rückstände haben Folgen

  • Im Falle von Rückständen kommt es zu aufwendigen Untersuchungen
  • Trägt der Produzent das Verschulden, kommt es zu Sanktionierungen

Weitere Informationen:

 

 

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